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Auto
fahren nach der Herz-OP? Ab wann?
Verkehrsmediziner und
Kardiologen haben unterschiedliche Richtlinien Darf man nach einem Infarkt oder nach
einer Herzoperation ohne Bedenken wieder Auto fahren? Diese Frage wird
sehr oft gestellt. Auch Ärzte kennen nicht immer die aktuelle
Rechtsprechung auf diesem Gebiet. Die Antwort hängt natürlich
auch vom Einzelfall ab und ist nicht für alle Herzoperierten
gleich. Allgemeines Generell dürfen Sie nicht fahren, wenn Sie Ihr Auto nicht mehr sicher beherrschen – dafür sind Sie selbst verantwortlich. Dazu gehört zum Beispiel, dass Sie Ihr Auto stehen lassen müssen, wenn Sie betrunken sind, sich den Arm gebrochen haben oder Ihre Brille verloren haben. Schwieriger ist die Entscheidung bei Krankheiten oder Operationen, die sich nicht so offensichtlich auf die Fahrtüchtigkeit auswirken wie ein gebrochener Arm. Hier müssen Sie den Arzt als den Sachverständigen in allen Gesundheitsfragen zu Rate ziehen. Sicht der Verkehrsmediziner Verkehrsmediziner haben recht strenge
Anforderungen an die Verkehrstüchtigkeit. In ihren
„Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung“ heißt es, dass
Patienten drei Monate nach einem Herzinfarkt nicht Auto fahren
dürfen, selbst wenn alles unkompliziert verlaufen ist. Zwar wird diese Vorschrift nicht bei
allgemeinen Verkehrskontrollen überprüft – wie etwa die
Alkoholkontrolle –, aber bei einem Unfall kann es kritisch werden. Denn
wer nicht fahrtüchtig ist und einen Unfall verursacht, kann sich
strafbar machen, und es kann sogar passieren, dass die
Haftpflichtversicherung verursachte Schäden nicht zahlen muss.
Solche Schäden können im schlimmsten Fall in die Millionen
gehen und eine ganze Existenz vernichten. Aus Sicht der Verkehrsmediziner gilt nach der Bypass- oder Klappenoperation das gleiche wie nach einem Herzinfarkt, also drei Monate Fahrverbot. Der medizinische Fortschritt bringt es aber mit sich, dass Herzerkrankungen immer besser und auch schneller behandelt werden. So bleibt ein Infarkt viel kleiner, wenn sofort mit einem Kathetereingriff behandelt wird. Auch erkennt man heute bereits winzig kleine Infarkte, weil die Untersuchungsmethoden empfindlicher geworden sind. Ob auch solche kleinen Infarkte für die Verkehrstüchtigkeit eine Rolle spielen, ist ungeklärt. Wahrscheinlich werden die strengen Vorschriften der Verkehrsmediziner früher oder später gelockert. Wann und wie ist aber noch nicht abzusehen. Sicht der Kardiologen Der Fachverband der Kardiologen in Europa, die Europäische Gesellschaft für Kardiologie, hat schon seit langem eine Arbeitsgruppe mit dem Thema Auto fahren und Herzkrankheiten betraut. In dieser Arbeitsgruppe haben sich Kardiologie-Experten eingehend mit dem Thema beschäftigt und eigene Empfehlungen herausgegeben, die von den Vorschriften der Verkehrsmediziner deutlich abweichen. Dort heißt es, dass Patienten vier Wochen nach einem Herzinfarkt oder einer Herzoperation wieder fahren dürfen, solange keine weiteren Symptome oder Einschränkungen bestehen. Diese Beurteilung entspricht eher der Realität, ist aber für deutsche Richter nicht bindend. Besonderheiten im Einzelfall Für den Einzelfall kommt es vor
allem darauf an, wie die aktuelle körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit des Betroffenen nach dem Infarkt oder nach der
Herzoperation ist. Es sollte keine schwere Herzschwäche bestehen
und es dürfen beim Auto fahren keine Herzbeschwerden auftreten.
Besonders gefährlich sind Herzrhythmusstörungen, die zu
plötzlichem Kollaps oder Bewusstlosigkeit führen können.
In solchen Fällen kann sogar auf Dauer ein Fahrverbot
ausgesprochen werden. Natürlich können auch andere,
zusätzliche Erkrankungen die Fahrtüchtigkeit zusammen mit der
Herzerkrankung weiter einschränken. Hier muss der Arzt sich ein
umfassendes, ganzheitliches Bild verschaffen, um eine individuelle
Empfehlung geben zu können. Für Berufskraftfahrer gelten
übrigens andere, strengere Bestimmungen. Hat der Arzt eine Meldepflicht? Im Normalfall geht die ärztliche
Schweigepflicht vor. Der Arzt hat keine Meldepflicht gegenüber den
Behörden. Nur in Extremfällen, wenn unmittelbar Gefahr
für Leib und Leben anderer Menschen abzusehen ist, kann er aus
eigenem Ermessen die Schweigepflicht durchbrechen und Polizei oder
Behörden informieren. Unsere Empfehlung Am sichersten ist es, sich an die
strengen Vorschriften der Verkehrsmediziner zu halten und das Auto in
den ersten drei Monaten stehen zu lassen. Wer sich nicht daran
hält, läuft Gefahr, im Falle eines (Un-)Falles in große
Schwierigkeiten zu kommen. In Einzelfällen, die sich schon vorher
wieder „topfit“ fühlen, kann nach einer sorgfältigen
Untersuchung das Fahren etwas früher erlaubt werden – jedoch
keinesfalls vor Ablauf von vier Wochen.
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